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BGH, 09.06.1970 - VI ZB 11/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1970, 863
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem …
Auszug aus BGH, 09.06.1970 - VI ZB 11/70
Allerdings ist der Antrag des unbemittelten Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zulässig, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 (= NJW 1967, 1267 [BVerfG 06.06.1967 - 1 BvR 282/65]) zutreffend angenommen hat. - BGH, 01.12.1953 - V ZB 25/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.06.1970 - VI ZB 11/70
Hierzu zählt nicht nur sein Prozeßbevollmächtigter, sondern auch dessen amtlich bestellter Vertreter (BGH B. vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 = LM ZPO § 232 Nr. 5 ZPO).